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nach § 29 StVZO

§ 29 StVZO

HAUPTUNTERSUCHUNG

Die Hauptuntersuchung dient der Verkehrssicherheit.

Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO

Unsere Prüfingenieure führen in unserer eigenen KÜS-Kfz-Prüfstelle oder ausgewählten Werkstätten Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO incl. Anteil Abgas und Änderungsabnahmen nach § 19(3) StVZO im Namen und auf Rechnung der KÜS durch.

In gewissen Zeitabständen wird der Fahrzeughalter beim Blick auf das hintere Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung für den PKW daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für die regelmäßig erfolgende Hauptuntersuchung ist der § 29 der StVZO. Pkw zum Beispiel müssen im Normalfall alle 2 Jahre zur HU.

Sinn und Zweck dieser regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht. Wir überprüfen den Zustand ihres Fahrzeugs und tragen somit Sorge dafür, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel zu beseitigen, hilft oftmals, Unfälle zu vermeiden. Außerdem wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle auch positiv auf das Fahrzeugleben aus, denn hier werden Mängel frühzeitig erkannt, was unter Umständen Folgeschäden vermeiden kann.

Sachverständigenbüro
Andreas Bauer

Inhaber: Ralf Perner

E-Mail: info@sv-bauer.de

Öffnungszeiten
Mo.–Fr.   08.00 – 12.00 Uhr
                   13.00 – 17.00 Uhr
Sa.             09.00 – 12.00 Uhr

HU-Termine
keine Terminvereinbarung notwendig

Unsere Tätigkeit als Prüfingenieure für Sie:

✓ Gründliche, professionelle Untersuchung des Fahrzeugs
✓ Hauptuntersuchung und Änderungsabnahmen
✓ Keine Terminvereinbarung nötig, kommen Sie einfach zu unseren Öffnungszeiten vorbei

Änderungsabnahmen nach § 19(3) StVZO unterscheiden sich grundlegend von dem auch bekannten Vollgutachten nach § 21 StVZO (in Verbindung mit § 19(2) StVZO).

Bei Änderungsabnahmen nach § 19(3) StVZO ist es zwingend erforderlich, dass eine sog. gültige Prüfgrundlage (ABE, Teilegutachten, EG-Betriebserlaubnis o.ä.) vorliegt.

Ist dies der Fall, können unsere KÜS-Prüfingenieure nach genauer Prüfung der Kombination aus Anbauteil und Fahrzeug einen Änderungsnachweis erstellen, den Sie dann je nach Vorgabe in Ihre Zulassungsbescheinigung übertragen lassen.

Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch und persönlich zur Verfügung.

Feinstaubplakette

Im Zuge der Hauptuntersuchung ist nun auch die Gültigkeit der an Ihrem Fahrzeug angebrachten Feinstaubplakette zu überprüfen.

Älteren Fahrzeugen kann im Serienzustand nur eine rote oder gelbe Feinstaubplakette zugeteilt werden, was Fahrverbote in gewissen Regionen nach sich ziehen kann.

Mit Hilfe des Rechners der KÜS können unsere KÜS-Prüfingenieure die für Ihr Fahrzeug gültige Feinstaubplakette ermitteln und zuteilen oder Sie dahingehend beraten, welche Maßnahmen Sie treffen können, um die grüne Feinstaubplakette zu erlangen.

Auch hier gilt, dass eine Terminvereinbarung nicht notwendig ist. Kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten vorbei. Gerne helfen wir Ihnen in diesem Bereich auch telefonisch weiter.

Natürlich übernehmen wir auch gerne die Hauptuntersuchung für Motorrad, Anhänger und Wohnwagen

Denken Sie daran, Motorräder und Motorroller müssen alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Wohnmobile bis 3,5 Tonnen* zur ersten HU nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate. Selbes gilt für Anhänger bis 750 Kilogramm. Anhänger über 750 Kilogramm bis 3,5 Tonnen* müssen zur HU alle 24 Monate.

*zugelassenes Gesamtgewicht

BEI UNS SIND SIE RICHTIG

Rufen Sie uns an unter 0871/76500 oder schreiben Sie uns eine Email info@sv-bauer.de

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